Sie sind hier:

Recht auf Eheschließung vor dem Standesamt/Stmk

Unterstützte Initiative(n)

W und B

Gegenstand

Eine eingetragene Partnerschaft kann nicht am Standesamt geschlossen werden, sondern nur bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

Behauptete Beeinträchtigung(en)

Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung

Verfahrensart(en)

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgehend von  einem Verfahren nach dem Personenstandsgesetz

Status beim BIV

Eröffnet 2013
Geschlossen 2016

Zugesagte finanzielle Unterstützung

EUR 1.957,26 (Stand 15.9.2017)

Ergebnis

ERFOLG: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde im Mai 2015 aufgegriffen und ein Verfahren eingeleitet (Dietz & Suttasom v Austria). Über 99 % aller Beschwerden schaffen diese Hürde nicht. Mit Fortschreiten des Verfahrens stieg wohl der Druck: Im November 2016 stimmte die ÖVP - die die notwendige Änderung im Personenstandsgesetz jahrelang blockierte  - dem Verzicht auf das Standesamtsverbot zu. Damit können Eingetragene Partnerschaften in Zukunft wie Ehen vor dem Standesamt geschlossen werden. Die Republik wurde zum Kostenersatz verpflichtet.