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Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland

Unterstützte Initiative(n)

ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung
www.oekobuero.at

Gegenstand

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse vom 3. November 2014

Behauptete Beeinträchtigung(en)

Der von der Tiroler Wasserkraft AG erstellte Rahmenplan dient der Legitimation von sechs Großkraftwerken und nicht - wie eigentlich im nationalen und europäischen Recht vorgesehen - dem Gewässerschutz.

Verfahrensart(en)

Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof (gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention und der Rechtsprechung  des Gerichtshofes der Europäischen Union)

Status beim BIV

Eröffnet 2015
Geschlossen 2017

Zugesagte finanzielle Unterstützung

EUR 5.000,-- (Stand 6.10.2017)

Ergebnis

Das Verfahren war nicht erfolgreich. Der Verfassungsgerichtshof gesteht Umweltorganisationen in Österreich nicht das Recht zu, Verordnungen im Umweltbereich wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Das aus dem Europarecht und der Aarhus-Konvention abgeleitete Recht der Umweltorganisationen auf den Schutz der Gewässer wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht anerkannt.