Erfolge zu Stichwort (Artenschutz)

    Mit Unterstützung des BIV erwirkte der Umweltdachverband die Feststellung, dass die Aarhus-Konvention und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie auch im Forstrecht anwendbar sein können. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass das Forstrecht mit den Zielen und Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vereinbar sein muss. Die Forstbehörde hat daher bei der Bewilligung von Baumfällungen entsprechende Schutzgebiete zu berücksichtigen. Umweltorganisationen haben sowohl für den Fall der Bejahung potentiell erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt, als auch im Fall der Verneinung eines erheblichen Verstoßes gegen umweltbezogene Bestimmungen ein Recht auf Teilnahme am behördlichen Verfahren und ein Beschwerderecht. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Aarhus-Konvention nicht auf diesen Fall anwendbar ist, war unzulässig (VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010). (31.7.2020)

    Zur Initiative UWD Revision Naturverträglichkeitsprüfung durch Forstbehörde (444)

    Die Umweltorganisation Ökobüro erwirkte beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung, dass die Aarhus-Konvention rückwirkend anwendbar sein kann, und zwar bis zum Geltungsbeginn der Grundrechtecharta am 1.1.2009. Damit ist fraglich, inwieweit kürzere oder gar keine Rückwirkungsfristen im Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 und in den Naturschutz- und Nationalparkgesetzen der Bundesländer zulässig sind. Sie könnten gegen das Recht auf wirksamen gerichtlichen Schutz der unionsrechtlich garantierten Rechte verstoßen (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410). (31.7.2020)

    Zur Initiative Schwarze Sulm (364)