Erfolge zu Stichwort (LGBTI)
Art 8 Abs1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gewährleistet das Recht auf individuelle Geschlechtsidentität. Dies umfasst mitunter, dass Menschen nur jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen.
Ausgehend davon hält das Landesverwaltungsgericht Wien ausdrücklich fest, dass der Staat die individuelle Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Geschlecht zu respektieren habe, unabhängig davon, ob Intersexualität oder Transidentität vorliege. Das Recht auf eine selbstbestimmte Geschlechtsidentität stehe jeder Person zu. Ein Zwang zur Eintragung einer vorgegebenen Geschlechtsbestimmung bestehe nicht und Art 8 EMRK ermögliche es, eine individuelle Geschlechtsidentität auch in öffentlichen Registern zum Ausdruck zu bringen. Wie das Landesverwaltungsgericht Wien zu Recht annimmt, ist die Unterscheidung zwischen Intersexualität und Transidentität daher nicht verfahrensrelevant.
Hier wird vom BMI (Innenministerium) eine Revision (Amtsrevision) an den Verwaltungsgerichtshof gegen das stattgebende Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Wien ergriffen. Der BIV unterstützt nun die Revisionsbeantwortung – es bleibt spannend!
Der Verfassungsgerichthof (VfGH) hat mit seiner Entscheidung vom 15. Juni 2018 das dritte Geschlecht anerkannt. Neben "männlich" und "weiblich" kann von nun an auch "divers", "inter", "offen" oder eine vergleichbare Bezeichnung im Personenstandsregister eingetragen werden. Die Geschlechtseintragung muss ab sofort der selbstbestimmten Geschlechtsidentität entsprechen. Medizinische Eingriffe bei Neugeborenen oder Kindern zum Zwecke der Geschlechtszuordnung sind zu unterlassen. Damit hat der VfGH Alex Jürgen im vom Rechtskomitee Lambda - Präsidenten RA Dr. Helmut Graupner vertretenen Verfahren Recht gegeben. Der BIV hat das Verfahren mit 3.372,66 Euro unterstützt.(30.6.2018)
Zum Erkenntnis VfGH 15.6.2018, G 77/2018
Zur Initiative Geschlechtseintrag bei Intersexualität (428)
Rechtskomitee Lambda: Verfassungsgerichtshof: ab sofort drittes Geschlecht
Zur Initiative: Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare (411)
Zur Entscheidung VfGH, G 258-259/2017-9 vom 4.12.2017
Mit Fortschreiten des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stieg wohl der Druck: Im November 2016 stimmte die ÖVP der notwendigen Änderung im Personenstandsgesetz endlich zu (siehe Regierungsvorlage (PDF) zum Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016-Inneres, Artikel 4 Ziffer 11).
Damit können Eingetragene Partnerschaften in Zukunft - wie auch Ehen - vor dem Standesamt geschlossen werden. Dies war seitens der ÖVP jahrelang blockiert worden. 2015 griff der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine vom BIV unterstützte Beschwerde auf und leitete gegen die Republik Österreich ein Verfahren ein (Dietz & Suttasom v Austria). Über 99 % aller Beschwerden schaffen diese Hürde nicht. (30.11.2016)
Siehe näher Recht auf Eheschließung vor dem Standesamt (379)
Der vom BIV unterstützte Prozess gegen das Land Tirol wegen ungerechtfertigter Kündigung wurde in erster Instanz gewonnen. Das Land Tirol hatte einen Dienstnehmer innerhalb der Probezeit wegen seiner HIV-Infektion und seiner Homosexualität gefeuert. Das Arbeits- und Sozialgericht am Landesgericht Innsbruck stellte eine Mehrfachdiskriminierung fest und spricht X über EUR 35.000,-- Schadenersatz zu, sowie lebenslang die Differenz zwischen seinem Einkommen und jenem Verdienst, den er bei einer üblichen Karriere beim Land Tirol erzielt hätte. Gegen dieses bahnbrechende Urteil wurde Berufung eingelegt (LG Innsbruck 30.12.2015, 45 Cga 122/13d-29). (30.09.2016)
Siehe näher Diskriminierung eines HIV-positiven Homosexuellen (382)