Sie sind hier:

Erfolge

Von uns unterstützte Initiativen haben bereits einiges bewegt. Hier finden Sie Erfolge der letzten Zeit. Ältere Erfolge können in den Jahresberichten nachgelesen werden.

Aktuelle Erfolge

Staatshaftungsklage Bodenverbrauch NEU

Die NGO „AllRise“ hat eine Staatshaftungsklage gegen die Republik Österreich sowie Niederösterreich und Oberösterreich beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Dabei wird auf den Zusammenhang zwischen Bodenverbrauch und Klimaschutz fokussiert. Nach Ansicht der Kläger:innen verstoße der seit Jahrzehnten unzulängliche Bodenschutz gegen unionsrechtliche Vorgaben. Schon heute seien Schäden für Gesundheit, Klima und Artenvielfalt nachweisbar. Auch sei keine Besserung in Sicht: Maßnahmen, wie beispielsweise der Finanzausgleich fördere Bodenverbrauch und setze keinerlei Anreize für klimafreundliches Verhalten. Ein Schaden für Bürgerinnen und Bürger stehe auch in Hinblick auf drohende Strafzahlungen wegen Nichteinhaltung der Pariser Klimaschutzziele im Raum. Die Belastungen tragen letztendlich die Steuerzahler:in. AllRise hat daher im Namen einer Gruppe engagierter Bürger:innen eine Klage beim Verfassungsgerichtshof eingereicht.

Erster Erfolg: Die Klage wurden vom Verfassungsgerichtshof zugelassen und wird damit inhaltlich vom Verfassungsgerichtshof geprüft werden.

Gleichstellung intersexueller Menschen mit Transpersonen NEU

Art 8 Abs1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gewährleistet das Recht auf individuelle Geschlechtsidentität. Dies umfasst mitunter, dass Menschen nur jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen.

Ausgehend davon hält das Landesverwaltungsgericht Wien ausdrücklich fest, dass der Staat die individuelle Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Geschlecht zu respektieren habe, unabhängig davon, ob Intersexualität oder Transidentität vorliege. Das Recht auf eine selbstbestimmte Geschlechtsidentität stehe jeder Person zu. Ein Zwang zur Eintragung einer vorgegebenen Geschlechtsbestimmung bestehe nicht und Art 8 EMRK ermögliche es, eine individuelle Geschlechtsidentität auch in öffentlichen Registern zum Ausdruck zu bringen. Wie das Landesverwaltungsgericht Wien zu Recht annimmt, ist die Unterscheidung zwischen Intersexualität und Transidentität daher nicht verfahrensrelevant.

Hier wird vom BMI (Innenministerium) eine Revision (Amtsrevision) an den Verwaltungsgerichtshof gegen das stattgebende Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Wien ergriffen. Der BIV unterstützt nun die Revisionsbeantwortung – es bleibt spannend!

Luft-Maßnahmenprogramm und N02 Messstation Wiedner Gürtel NEU

Ziel der Initiative ist es, ein strengeres Luftreinhalteprogramm ("Maßnahmenprogramm" nach § 9a IG-L) für Wien und die Verlegung von Messstellen in Richtung belastetere Stellen in der Stadt bzw. zusätzliche Messstellen zu erreichen. Nun gibt es einen ersten Erfolg: Die Stadt Wien hat schriftlich zugesagt, eine weitere Messstelle am Neubaugürtel zu errichten. Wie die Stadt Wien hinsichtlich der weiteren Punkte, vor allem betreffend die geforderte Überarbeitung des Maßnahmenprogramms weiter vorgehen wird, bleibt spannend. Die Initiative schlägt vor, zusätzliche Maßnahmen ins Luftreinhalteprogramm aufzunehmen, darunter:

  • befristete oder zonenweise dauerhafte Dieselfahrverbote
  • Unterstützung der Umrüstung von Klein-LKW Flotten durch Incentives („Sondermaut“)
  • Einführung einer City Maut für belastete Zonen
  • Radwege-Ausbau und Schaffung großflächiger Fußgängerzonen wie etwa in Kopenhagen, Paris oder Brüssel
  • Tempo 30 flächendeckend
  • Ampel-Vorrangschaltung für öffentliche Verkehrsmittel als Anreiz für den Umstieg
  • Durchfahrtsgebühren im Wege einer Art „Section Control“ für Fahrzeuge, die einen Bezirk bloß im Transit durchqueren.
Recht auf Umweltinformationen betreffend Baumfällungen NEU

Die Initiative Baumschutz Hernals hatte bei der Stadt Wien Informationen zu Baumfällungen den Wiener Bezirk Hernals betreffend beantragt (siehe Link zur Initiative). Diese Anfrage wurde jedoch mit der Begründung, es handle sich hier um keine Umweltinformationen, abgelehnt. Ein richtungsweisendes Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien, wonach das Magistrat sehr wohl die angeforderten Daten und Gutachten aushändigen muss, gab der Initiative nun recht. Die Informationen seien „jedenfalls zu erteilen und auch nicht durch private Interessen und/oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse geschützt“, so die Urteilsbegründung.

 

Das Magistrat wollte diese Niederlage jedoch nicht akzeptieren und hat eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat aber die Revision (bis auf einen Nebenpunkt) abgewiesen. DAS IST EIN GROSSER ERFOLG FÜR DIE INFORMATIONSFREIHEIT. Mittlerweile liegt auch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs umsetzende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien vor. Das Magistrat hat die Adressen jener Grundstücke herauszugeben, auf denen Anträge auf Baumfällungen nach dem Baumschutzgesetz gestellt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Wien führt aus, dass die vom Umweltinformationsgesetz vorgesehene Interessenabwägung zugunsten des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen ausgehe: Die angedachte Entfernung von Bäumen lasse in der Regel keine Rückschlüsse auf höchstpersönliche Lebensumstände zu. Die allgemeine Bekanntmachung eines solchen Verfahrens berühre daher die Interessen des Grundeigentümers nur marginal.

 

Zum Hintergrund: Die Baumschützer:innen gehen davon aus, dass in Wien-Hernals mehr Bäume gefällt als gepflanzt wurden. Recherchen der Umweltschützer:innen ergaben, dass zwischen 2015 – 2020 alleine in Hernals mindestens 150 Bäume mehr gefällt als neu gepflanzt wurden. Dies widerspreche der offensiv kommunizierten Baumpflanzungsoffensive von Seiten der Stadt.

Natur- und Tierfilmer, sowie Sprecher der Initiative „Baumschutz Hernals“ Thomas Rilk zum Hintergrund seines Engagements: „Bäume sind unsere wichtigsten Verbündeten im Kampf gegen die Klimaerwärmung in der Stadt. Wenn wir nicht sofort beginnen, sie besser zu schützen, wird der Hitzekollaps in vielen Teilen der Stadt nicht aufzuhalten sein. Denn Bäume, die jetzt gepflanzt werden, erreichen ihre nachhaltige Wirkung als natürliche Klimaanlage, CO2-Speicher und Schattenspender frühestens im Alter von etwa 20 Jahren. Viele Baumarten gar erst nach 40 Jahren. Transparenz in den tausenden Baumfällungsverfahren, die jedes Jahr in Wien stattfinden, wäre ein erster wichtiger Schritt gegen die vielen leichtfertigen, manchmal sogar illegalen Baumfällungen in Wien“.

Bisherige Erfolge

Wasserkraftwerk Schwarze Sulm steht auf dem Prüfstand

Die außerordentliche Revision von ÖKOBÜRO und WWF war erfolgreich. Die Initiativen setzen sich seit Jahren dafür ein, dass die Auswirkungen des Wasserkraftwerks auf die „ökologisch besonders wertvolle“ Schwarze Sulm, gerichtlich überprüft werden. Im Verfahren betreffend die wasserrechtliche Änderungsbewilligung durch den steirischen Landeshauptmann aus dem Jahr 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof nun festgestellt, dass anerkannten Umweltorganisationen ein solches Überprüfungsrecht zusteht (VwGH 14.9.21, Ra 2020/07/0056 bis 0057-10): Das Landesverwaltungsgericht Steiermark muss nun im fortgesetzten Verfahren prüfen, ob das angepasste Projekt wesentlich vom ursprünglich genehmigten Projekt abweicht und den strengen Anforderungen an den Gewässerschutz gem Wasserrahmenrichtlinie genügt. Mit diesem Verfahren konnten zugleich mehrere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung der Rechte der Öffentlichkeit in Umweltverfahren geklärt werden:

  • Anerkannte Umweltorganisationen können ihre Überprüfungsrechte unmittelbar aus dem EU-Recht ableiten, auch wenn diese gem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 oder Wasserrechtsgesetz 1959 nicht vorgesehen sind.
  • Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Frage des „aliuds“ - also ob lediglich eine bloße technische Änderung gem § 21a Wasserrechtsgesetz oder bereits eine bewilligungspflichtige Neuverleihung des Wasserbenutzungsrechtes - vorliegt, „einzelfallbezogen“ zu prüfen.
  • Umweltorganisationen haben aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes das Recht, die Frage des „aliuds“ rechtswirksam geltend zu machen. Denn es macht für sie „einen ganz entscheidenden Unterschied“, da „der Umfang der aus dem Unionsrecht abgeleiteten Partizipationsrechte für Umweltorganisationen in einem Neuverleihungsverfahren des Wasserbenutzungsrechts wesentlich weiter als bei einer bloßen Anlagenänderung ist.“
  • Das Landesverwaltungsgericht muss sich daher mit dem Vorbringen der Umweltorganisationen, wonach das ursprüngliche (bereits im Jahr 2007 genehmigte) Projekt „funktionsunfähig“ war und erst durch die Änderung der Druckrohrleitungstrasse und des Wasserfassungsstandortes „funktionsfähig“ wurde, auseinandersetzen.
  • Das Verfahren nach § 21a Wasserrechtsgesetz kann mehrstufig sein. Zunächst kann die Behörde zusätzliche Auflagen vorschreiben. In diesem amtswegigen Verfahren haben Umweltorganisationen keine Parteistellung. In einem weiteren Schritt ist über die Erfüllung eines solchen Auftrags ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, in dem „(auch) die Frage zu klären“ ist, ob durch das angepasste Projekt „ein möglicher Verstoß gegen aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften vorliegt.“ In diesem Verfahren haben Umweltorganisationen das Recht, „die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen.“
  • Wenn das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass kein „aliud“ vorliegt, muss es prüfen, ob bei den „genehmigten Anpassungsmaßnahmen und Änderungen eine Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften erfolgte.“ (4.10.2021)

Zur Initiative Schwarze Sulm

Bürgerinitiative erwirkt strengere Umweltauflagen für Kiesabbauprojekt

Die Bürgerinitiative „Lebenswertes Silberwaldviertel“ beteiligte sich am Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren betreffend die Erweiterung eines Kiesabbaugebiets und einer Bodenaushubdeponie in der niederösterreichischen Gemeinde Schönkirchen. Sie befürchtete u.a. Beeinträchtigungen des Grundwassers, eine Zunahme des Verkehrsaufkommens, der Luftschadstoffbelastung und Lärmbelästigungen. Mit Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete zusätzliche vorsorgende Maßnahmen zum Grundwasserschutz, zum Schutz landwirtschaftlicher Anbauflächen, zur Begrenzung der Feinstaubbelastung und zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens an (BVwG 11.8.2021, W193 2208123-1/112E). (30.9.2021)

Zur Initiative Schottergrube Schönkirchen Silberwald

Forstrecht: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Aarhus-Konvention sind anzuwenden

Mit Unterstützung des BIV erwirkte der Umweltdachverband die Feststellung, dass die Aarhus-Konvention und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie auch im Forstrecht anwendbar sein können. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass das Forstrecht mit den Zielen und Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vereinbar sein muss. Die Forstbehörde hat daher bei der Bewilligung von Baumfällungen entsprechende Schutzgebiete zu berücksichtigen. Umweltorganisationen haben sowohl für den Fall der Bejahung potentiell erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt, als auch im Fall der Verneinung eines erheblichen Verstoßes gegen umweltbezogene Bestimmungen ein Recht auf Teilnahme am behördlichen Verfahren und ein Beschwerderecht. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Aarhus-Konvention nicht auf diesen Fall anwendbar ist, war unzulässig (VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010). (31.7.2020)

Zur Initiative UWD Revision Naturverträglichkeitsprüfung durch Forstbehörde (444)

Aarhus-Konvention ist rückwirkend anwendbar

Die Umweltorganisation Ökobüro erwirkte beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung, dass die Aarhus-Konvention rückwirkend anwendbar sein kann, und zwar bis zum Geltungsbeginn der Grundrechtecharta am 1.1.2009. Damit ist fraglich, inwieweit kürzere oder gar keine Rückwirkungsfristen im Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 und in den Naturschutz- und Nationalparkgesetzen der Bundesländer zulässig sind. Sie könnten gegen das Recht auf wirksamen gerichtlichen Schutz der unionsrechtlich garantierten Rechte verstoßen (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410). (31.7.2020)

Zur Initiative Schwarze Sulm (364)

Hotelprojekt am Obernbergersee in Tirol darf nicht gebaut werden

Die geplante Hotelanlage Natur Refugia am Tiroler Obernbergersee darf mangels Zufahrt nicht gebaut und nicht in Betrieb genommen werden. Der BIV unterstützte das Verfahren mit 7.500,-- Euro (20.12.2019).

Zur Initiative Hotelprojekt am Obernbergersee/Tirol (440)

Diskriminierende Bestimmungen im bgld. Mindestsicherungsgesetz aufgehoben

Der Verfassungsgerichtshof hat zwei Bestimmungen im burgenländischen Mindestsicherungsgesetz aufgehoben, die vor allem Flüchtlinge akut von Armut bedrohten. Die §§ 10a und 10b sahen eingeschränkte, sehr deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle liegende Richtsätze für Personen vor, die sich in den letzten sechs Jahren weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben. Außerdem deckelten sie den monatlichen Mindestsicherungsbezug pro Haushalt mit  1.500,-- Euro unabhängig von der Haushaltsgröße. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verstoßen diese Regelungen gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Der BIV unterstützte das Verfahren mit 4.500,-- Euro. (19.12.2018)

Zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
Zur Initiative Beschwerde Mindestsicherung Bgld (437)

Bürgerinitiativen: Jetzt auch Parteistellung im vereinfachten UVP-Verfahren

Während die Regierung die Rechte von Umweltorganisationen beschneidet, stärkt der Verwaltungsgerichtshof die Stellung der Bürgerinitiativen. Jetzt steht fest, dass diese auch in vereinfachten Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung haben. Bislang wurde Bürgerinitiativen bei Verfahren zu Infrastrukturprojekten, Abfallbehandlungsanlagen, Massentierhaltungen oder Industrieanlagen die Parteistellung und damit auch der Zugang zu Gerichten verwehrt. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zum Stadttunnel Feldkirch festgestellt, dass das dem Unionsrecht widerspricht: Denn Bürgerinitiativen sind Teil der betroffenen Öffentlichkeit. Sie haben daher gemäß Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie und der Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei - auch in vereinfachten Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren. Der BIV hat das Verfahren mit € 20.639,-- unterstützt. (8.11.2018)

Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
Zur Initiative Stadttunnel Feldkirch (370)

Informationsfreiheit für JournalistInnen und NGOs als „social watchdogs“

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2018 das Recht auf Informationen für JournalistInnen und NGOs als "social watchdogs" gestärkt. Ihnen sind nicht nur „Auskünfte“ zu erteilen. Es ist auch Zugang zu Dokumenten zu gewähren. Eine pauschale Auskunftsverweigerung ist nicht zulässig. Bei der Abwägung zwischen Geheimhaltungs- und Öffentlichkeitsinteresse überwiegt im Zweifel das Interesse der Öffentlichkeit. Auch verwaltungsinterne Akten sind von den Behörden herauszugeben. Der VwGH hat damit dem Forum Informationsfreiheit Recht gegeben. Der BIV hat das Verfahren mit 600,-- Euro unterstützt. (2.7.2018)

Zum Erkenntnis VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/008
Zur Initiative Auskunft über Vorschläge zur Effizienzsteigerung Stadt Wien (428)
Forum Informationsfreiheit: Gerichtsentscheidung: Journalisten müssen Zugang zu Dokumenten erhalten

Drittes Geschlecht - anerkannt!

Der Verfassungsgerichthof (VfGH) hat mit seiner Entscheidung vom 15. Juni 2018 das dritte Geschlecht anerkannt. Neben "männlich" und "weiblich" kann von nun an auch "divers", "inter", "offen" oder eine vergleichbare Bezeichnung im Personenstandsregister eingetragen werden. Die Geschlechtseintragung  muss ab sofort der selbstbestimmten Geschlechtsidentität entsprechen. Medizinische Eingriffe bei Neugeborenen oder Kindern zum Zwecke der Geschlechtszuordnung sind zu unterlassen. Damit hat der VfGH Alex Jürgen im vom Rechtskomitee Lambda - Präsidenten RA Dr. Helmut Graupner vertretenen Verfahren Recht gegeben. Der BIV hat das Verfahren mit 3.372,66 Euro unterstützt.(30.6.2018)

Zum Erkenntnis VfGH 15.6.2018, G 77/2018
Zur Initiative Geschlechtseintrag bei Intersexualität (428)
Rechtskomitee Lambda: Verfassungsgerichtshof: ab sofort drittes Geschlecht

Umweltorganisationen können Untätigkeit der Behörden anfechten

Ein weiterer Meilenstein für die Umsetzung der Aarhus-Konvention in Österreich: In einem bahnbrechenden Urteil hat der Verwaltungsgerichthof Ende Februar entschieden, dass Umweltorganisationen das Recht haben, behördliche Unterlassungen gerichtlich geltend zu machen.

Konkret ging es in dem Verfahren um die Überschreitung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte in Salzburg. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die antragstellende Umweltorganisation Ökobüro das Recht, bei der Behörde die Erlassung von Maßnahmen zur Einhaltung der Luftschadstoff-Grenzwerte zu beantragen. Das könnten laut Antragsteller temporäre Fahrverbote oder Umweltzonen sein – alles was geeignet ist, damit die Grenzwerte schnellstmöglich eingehalten werden.  

Die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation setze sich für den Schutz des Allgemeininteresses ein, und sei daher zur Stellung eines solche Antrages berechtigt, so der Verwaltungsgerichtshof. Denn es handle sich um die Reduzierung der Luftverschmutzung und damit um den Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Dass Maßnahmen zur Luftreinhaltung nach der österreichischen Rechtsordnung in Form einer Verordnung ergehen und grundsätzlich weder ein Antragsrecht noch ein einheitliches Verfahrensrecht hinsichtlich einer Verordnungserlassung besteht, sei keine Rechtfertigung für die Versagung des unionsrechtlich gebotenen Anspruchs. Vielmehr seien die österreichischen Behörden und Gerichte gefordert, für effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen, so der Gerichtshof.

Dieses Urteil hat weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Nun steht endlich fest, dass Umweltorganisationen gegen untätige Behörden vorgehen können, wenn Umweltvorschriften verletzt werden – so wie es die Aarhus-Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union seit Jahren verlangen. Das gilt nicht nur Vorschriften zur Luftreinhaltung, sondern für das gesamte Umweltrecht, also beispielsweise auch für das Wasserrecht, die Abfallwirtschafts-Gesetzgebung oder Naturschutzvorschriften. (13.3.2018)

Zum Erkenntnis VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074-6
Zur Initiative Antrag auf NO2-Maßnahmen Sbg (406)

EuGH: Umweltorganisationen müssen Wasserrahmenrichtlinie in Wasserrechtsverfahren durchsetzen können!

Aus Anlass einer Anfrage (Vorabentscheidungsersuchen) des österr. Verwaltungsgerichtshofes stellte der Gerichtshof der Europäischen Union am 20.12.2017 klar: Anerkannte Umweltorganisationen müssen den Schutz der Fließgewässer und des Grundwassers, wie er durch Art 4  Wasserrahmen-RL gewährleistet ist, in Genehmigungsverfahren geltend machen können. Jedenfalls muss eine behördliche Genehmigung eines wasserbeeinträchtigenden Projektes bei einem Gericht angefochten werden können. Setzt das nationale Recht Einwendungen als Verfahrenspartei im behördlichen Verfahren voraus, so muss auch Umweltorganisationen eine derartige Parteistellung eingeräumt werden. Im konkreten Anlassfall kann aber der Umweltorganisation nicht vorgeworfen werden, dass sie im behördlichen Verfahren nicht die richtigen Einwendungen vorgebracht habe (da das WasserrechtsG den Umweltorganisationen noch keine Parteistellung einräume).

Der österr. Gesetzgeber wird das WasserrechtsG jedenfalls dahingehend ändern müssen, dass Umweltorganisationen Zugang zu Wasserrechtsverfahren haben. Dies ist schon bisher im UVP-Verfahren der Fall, dem größere Projekte, etwa Wasserkraftanlagen ab 15 MW Engpassleistung unterliegen. Umweltorganisationen dürfen jetzt also zB auch bei kleineren Wasserkraftwerksprojekten mitreden.  Die Entscheidung wird aber auch bei Grundwasserentnahmen schlagend werden, bei allen Projekttypen schon in allen laufenden Verfahren. Die EuGH-Entscheidung wirkt aber darüber hinaus. Sie bekräftigt die notwendige Einbindung der Umweltorganisationen auch in andere Genehmigungsverfahren wie zB nach dem Naturschutzrecht. Der Bundes- und die Landesgesetzgeber werden bei der schon lange anstehenden Reform einen gewissen Gestaltungsspielraum haben. Die Grünen hatten im Juni 2017 im Nationalrat einen entsprechenden Gesetzesantrag eingebracht.

Der BIV hat zwar nicht das Anlassverfahren (Protect gg BH Gmünd/NÖ) finanziell unterstützt sondern das bis zur Zurückziehung des Vorabentscheidungsersuchens mit diesem verbundene Verfahren des WWF zum Wasserkraftwerk Tumpen/Habichen in Tirol (C-663/15). Für die Stellungnahme an den EuGH und die Vertretung bei der EuGH-Verhandlung durch eine Anwältin zahlte der BIV ingesamt € 6.160,--. Weiters hat der BIV die Rechtsschritte von ÖKOBüro unterstützt um in das Verfahren zur Genehmigung des Wasserkraftwerks an der Schwarzen Sulm "eingelassen" zu werden. Sehr einschlägig auch die Unterstützung des Stmk. Naturschutzbundes, um das Grundwasser in Zusammenhang mit der geplanten Grundwasserentnahme für die Gemüseintensivzucht in Bad Blumau zu schützen. Eine Zusammenschau aller Aarhus-Pilotfälle findet sich im Jahresbericht 2016, S 5 f.

Siehe näher:

EuGH-Entscheidung C-664/15 vom 20.12.2017
Zum Verfahren WWF-Stellungnahme EuGH-Durchsetzung WRRL (421)
Zum Verfahren Schwarze Sulm (364)
Zum Verfahren Glashaus Frutura in Bad Blumau (393)
Zum Jahresbericht 2016
Zum Grünen Antrag für ein Bundes-UmweltrechtschutzG vom Juni 2017

Verfassungsgerichtshof: Ehe für Alle!
Auch wenn im Parlament nun keine Grünen mehr vertreten sind, konnten die Ex-Abgeordneten mit ihren Abgeordnetenbeiträgen noch einen Meilenstein in der Geschichte der Gleichberechtigung unterstützten und damit vielen Paaren ein Weihnachtsgeschenk machen: Am 4. Dezember hob der Verfassungsgerichtshof das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare als verfassungswidrig auf. Zudem öffnete er die Eingetragene Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche Paare. Beides gilt ab 1. Jänner 2019.
 
Der BIV unterstützte seit 2015 die Beschwerde zweier Mütter, deren minderjähriger Sohn aufgrund des Eheverbotes für gleichgeschlechtliche Paare zwangsweise unehelich sein musste. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte nunmehr die Beschwerdegründe von Rechtsanwalt Dr. Graupner und hob die Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichten Gesetzbuch und dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz wegen Gleichheitswidrigkeit auf.
 
Die Trennung in zwei Rechtsinstitute bringe „somit – auch bei gleicher rechtlicher Ausgestaltung – zum Ausdruck, dass Personen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleich den Personen mit verschieden-geschlechtlicher Orientierung sind. Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes ("verheiratet" versus "in eingetragener Partnerschaft lebend") Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offen legen müssen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden.“, so der Verfassungsgerichtshof. Er kommt daher zu folgenden Schluss: „Die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute verstößt damit gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“ (5.12.2017)
 
Siehe näher:

Zur Initiative: Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare (411)
Zur Entscheidung VfGH, G 258-259/2017-9 vom 4.12.2017

Feinstaubmaßnahmen Graz: VwGH hebt negative Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auf

Im März 2013 stellte Familie Hoffmann in Graz den Antrag an den Landeshauptmann wegen der hohen Feinstaubbelastung Maßnahmen im Verkehrsbereich zu setzen. Im Mai 2015 stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass Menschen, die sich dauerhaft in einem belasteten Gebiet aufhalten, ein Recht auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Gesundheit haben. Die Behörde müsse sich mit Anträgen auf Setzung von Maßnahmen auseinandersetzen, die Entscheidung der Behörde unterliegt der Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht und in weiterer Folge durch den VwGH.

Das fortgesetzte Verfahren endete im Mai 2017 mit einer negativen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Es seien keine weiteren Maßnahmen zu setzen, da die Feinstaubbelastung in den Jahren 2014 und 2016 unter dem von der Luftqualitäts-RL geforderten Niveau gelegen sei. Die Grenzwertüberschreitung des Jahres 2015 wurde übergangen.

Der Revision der Familie Hoffmann wurde nun stattgegeben. Der VwGH hob die Entscheidung des LVwG am 25.10.2017 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf (VwGH 2017/07/0020 bis 0021, zugestellt am 23. 11. 2017). Das LVwG habe es in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 2017 verabsäumt die Feinstaubbelastung des letzten vergangenen Kalenderjahres zu erheben und darzustellen. "Wären - angesichts des Zeitpunkts der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - die Daten für das Jahre 2016 noch nicht in ihrer Gesamtheit vorgelegen, hätten die Daten für das Jahr 2015 herangezogen werden müssen." (Rz 42, zweiter Satz) "Das angefochtene Erkenntnis entspricht weder diesen - bereits aus dem Vorerkenntnis ableitbaren - Vorgaben noch allgemein den Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung." "Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung der Daten des Jahres 2015 zu einem anderen Verfahrensergebnis, nämlich zur Zulässigkeit des Antrages im Sinne des Vorerkenntnisses geführt hätten." (Rz 54). Der VwGH rügt auch, dass die von Familie Hoffmann beantragte Verhandlung ohne Begründung unterblieben sei (Rz 61).

"Diese Entscheidung des VwGH ist ein Etappenerfolg für die Familie Hoffmann. Zu durchsichtig war die Strategie des LH der Stmk, die vom Landesverwaltungsgericht gedeckt und bestätigt wurde, nur die "guten" Feinstaubjahre 2014 und 2016 heranzuziehen und das "schlechte" Feinstaubjahr 2015 unter den Tisch zu kehren. Wie der im Mai 2017 vorgelegene Jahresbericht des Umweltbundeamtes ausweist, gab es im Jahr 2015 an den relevanten Messstellen 39 bzw 46 Tage, an denen der Grenzwert für Feinstaub überschritten wurde. Das sind vier bzw 11 Tage über der von der EU tolerierten Belastung", kommentiert Marlies Meyer, die Geschäftsführerin des Grün-Alternativen Vereins zur Unterstützung von Bürgerinitiativen, die jüngste Entwicklung in diesem nun schon viereinhalb Jahre dauernden Verfahren. "Zuerst wurde das Recht auf ein Verfahren negiert, dann die Feinstaubbelastung klein gerechnet, dann die Belastung nur selektiv wahrgenommen. Zwischendurch lässt man den Akt 'gut abliegen'. Der Umgang der steirischen Instanzen mit den Anliegen der Grazer Familie, gesunde Luft zum Atmen und ein faires Verfahren zu haben, ist beschämend. Dies zeigt nun auch die zweite Aufhebung durch den VwGH in diesem Verfahren", so Meyer abschließend. (23.11.2017)

Siehe näher:
Zur Initiative: Antrag auf Feinstaubmaßnahmen II (367)
Zur Entscheidung VwGH Ro 2017/07/0020 vom 25.10.2017

VwGH gibt Bundesverwaltungsgericht Recht: Kraftwerk Koralm UVP-pflichtig

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Bundesverwaltungsgericht Recht gegeben. Das potentiell größte Kraftwerk Österreichs ist einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits 2016 festgestellt. Die Stmk. Landesregierung und der Projektwerber wollten es jedoch nicht wahrhaben und riefen den Verwaltungsgerichtshof an. Nunmehr bestätigte dieser die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Verfahren betrifft das Pumpspeicherkraftwerk Koralm. Die Stmk. Landesregierung hatte den Antrag der stmk. Umweltanwältin auf Feststellung der UVP-Pflicht im Mai 2016 abgelehnt. Das von Umweltorganisationen angerufene Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 10. August 2016 hingegen fest, dass das Pumpspeicherkraftwerk einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Denn es handle sich bei dem Pumpspeicher um ein „Wasserkraftwerk“ und nicht um ein „Stauwerk“, wie von der Landesregierung behauptet. Demzufolge sei der für die Vorhabenskategorie „Wasserkraftwerk“ vorgesehene Schwellenwert im Anhang 1 des UVP-Gesetzes bei Weitem überschritten und eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend durchzuführen.

Damit haben Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof der Praxis, größere, leistungsstarke Pumpspeicherkraftwerke unter die höherschwellige Vorhabenskategorie „Stauwerk“ zu subsumieren, ein Ende gesetzt. Der BIV hat die Umweltorganisation ÖKOBÜRO imt Verfahren mit einem Betrag idHv EUR 1.200,-- unterstützt.(12.05.2017)

Siehe näher:
Zur Initiative: UVP-Feststellung Speicherkraftwerk Koraml/Stmk (431)
Entscheidung BVwG 10.08.2016, W1022128669-1
Entscheidung VwGH 30.03.2017 Ro 2016/07/0015-4, Ro2016/07/0016-4
Weichsel-Goby, Schabhüttl, Pumpspeicher Koralm laut Bundesverwaltungsgerich UVP-pflichtig!, Rdu 2017/4.

Keine Genehmigung für 3. Piste am Flughafen Wien

Aufgrund der Beschwerden zahlreicher Initiativen und Einzelpersonen (drei davon vom BIV unterstützt) entschied das Bundesverwaltungsgericht am 2. 2. 2017 über die geplante 3. Piste am Flughafen in Wien (W109 2000179-1/291E).

Da die nach § 71 Luftfahrtgesetz notwendige Abwägung der öffentlichen Interessen, die für bzw gegen das Projekt sprechen, von der NÖ Landesregierung (als UVP-Behörde) nicht fehlerfrei erfolgte, nahm das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen eine neue Interessensabwägung vor. Das Ansuchen der Flughafen AG wurde aus Gründen des Klimaschutzes abgewiesen:

„Da durch den Klimawandel mit schweren gesundheitlichen Schäden samt einer Zunahme von hitzebedingten Todesfällen sowie mit schweren Beeinträchtigungen der österreichischen Wirtschaft und Landwirtschaft zu rechnen ist, und es durch das Vorhaben zu einem markanten Anstieg an THG-Emissionen (Treibhausgas, Anm.) kommen wird, muss das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens hinter das öffentliche Interesse am Schutz vor den negativen Folgen des Klimawandels und der Bodeninanspruchnahme zurücktreten. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse, dass es in Österreich zu keinem weiteren markanten Anstieg an THG-Emissionen durch Errichtung und Betrieb der dritten Piste kommt und Österreich seine national und international eingegangenen Verpflichtungen zur Reduktion der THG-Emissionen einhält gegenüber den verschiedensten öffentlichen Interessen, die für die Errichtung des Vorhabens sprechen. Auch ist die Erhaltung wertvollen Ackerlands für zukünftige Generationen zur Nahrungsmittelversorgung dringend geboten." (S 126)

Laut den Vorgaben des Klimaschutzgesetzes sollten von 2015 bis 2020 im Verkehrssektor die Treibhausgas-Emissionen um 2,25% abnehmen. „Durch den Bau und Betrieb der dritten Piste wird es aber zu einer Zunahme von 1,79% (bei Annahme des Szenarios WEM) bzw. 2,02% (bei Annahme des Szenarios WAM) der gesamten THG-Emissionen von ganz Österreich kommen.“ (S 117)

Die Emissionen aus dem Luftverkehr hätten sich in den EU-15 zwischen 1990 und 2006 mehr als verdoppelt. Das europäische und internationale Regelwerk zum Emissionshandel garantiere keine Reduktion der THG-Emissionen aus dem Luftverkehr insbesondere auch nicht in Bezug auf Österreich. (S 96 f)

Das Bundesverwaltungsgericht ging auf die übrigen Beschwerdepunkte wie zB die gesundheitsgefährdende Lärmbelastung durch das geplante Projekt nicht ein, da das Ansuchen schon allein aufgrund des ausreichenden fehlenden öffentlichen Interesses an der Errichtung der dritten Piste abzuweisen war (S 127).

Die Flughafen AG hat bereits angekündigt, gegen diese Entscheidung den Verwaltungsgerichtshof anzurufen (und eine außerordentliche Revision einzubringen). Die erwähnten Initiativen und Einzelpersonen werden Parteien dieses Verfahrens vor dem VwGH sein. (mm 10.2.2017)

Zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W109 2000179-1/291E vom 2.Feber 2017:  Dritte_Piste_Entscheidung

Zum UVP-Verfahren 3. Piste siehe auch: UVP-Verfahren 3. Piste Flughafen Wien (270)

Aus für fehlgeplante Donauregulierung östlich von Wien

Vor 10 Jahren hat die Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft via donau das „Flussbauliche Gesamtprojekt Donau östlich von Wien“ eingereicht - um die Donau schiffbarer zu machen. Nun hat die von uns unterstützte Initiative (gemeinsam mit anderen Initiativen) mit ihren sachverständigen und juristischen Eingaben eine Zurückziehung des Projektantrages erreicht (siehe OTS der Umweltorganisation VIRUS vom 13.12.2016).

Zu harte Regulierungsmaßnahmen, zu geringe Berücksichtigung der Auenökologie, fehlende Notwendigkeit und mangelnde Zukunftsorientierung wurden dem millionenschweren Großprojekt nachgesagt und haben es wohl schließlich endgültig zu Fall gebracht.

Nun ist der Weg endlich frei für ein besseres und umweltverträglicheres Konzept. Planungsgrundsätze für einen neuen Rahmenplan für die Donaustromlandschaft zwischen Wien und Bratislava, in dessen Gesamtkontext kleinere, handhabbarere Projekte eingebunden werden sollen, haben die Umweltorganisationen schon 2011 vorgestellt.

Siehe näher Forum Wissenschaft und Umwelt - Donauregulierung (289)

Bald Geschichte: Standesamt-Verbot für Verpartnerung

Mit Fortschreiten des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stieg wohl der Druck: Im November 2016 stimmte die ÖVP der notwendigen Änderung im Personenstandsgesetz endlich zu (siehe Regierungsvorlage (PDF) zum Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016-Inneres, Artikel 4 Ziffer 11).

Damit können Eingetragene Partnerschaften in Zukunft - wie auch Ehen - vor dem Standesamt geschlossen werden. Dies war seitens der ÖVP jahrelang blockiert worden. 2015 griff der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine vom BIV unterstützte Beschwerde auf und leitete gegen die Republik Österreich ein Verfahren ein (Dietz & Suttasom v Austria). Über 99 % aller Beschwerden schaffen diese Hürde nicht. (30.11.2016)

Siehe näher Recht auf Eheschließung vor dem Standesamt (379)

Recht der betroffenen BürgerInnen auf saubere Luft - Wie es weiter ging

Am 15. Mai 2015 stellte der Verwaltungsgerichtshof klar: BürgerInnen haben ein Recht auf saubere Luft (Ro 2014/07/0096). Geltend machen können sie das, wenn sie in einem Gebiet wohnen (arbeiten und ihre soziale Kontakte haben), in dem die Feinstaubgrenzwerte (oder andere Grenzwerte des Immissionsschutzgesetz-Luft) über das zulässige Maß überschritten wurden. Die anders lautende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Stmk wurde aufgehoben.

Das Landesverwaltungsgericht und der Landeshauptmann der Steiermark reagierten jedoch so schleppend, dass Familie Hoffmann aus Graz im Juni 2016 eine Säumnisbeschwerde (wiederum beim Landesverwaltungsgericht Stmk) einreichen musste. Erst Ende September 2016 wurde ein inhaltlicher Bescheid erlassen. Damit anerkannte auch der Landeshauptmann endlich das Recht der BürgerInnen auf ein Verfahren über Feinstaubmaßnahmen. In der Sache lehnte er den Antrag auf Erlassung einer Umweltzone und ähnlicher Maßnahmen mit dem Verweis auf die guten Feinstaubwerte von 2014 ab, verwies aber in der Begründung auf die noch geplante Änderung des Umweltprogramms nach § 9a Immissionsschutzgesetz-Luft und des Luftreinhalteprogrammes. Familie Hoffmann erhob im Oktober 2016 abermals Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. (30.10.2016)

Siehe näher Antrag auf Feinstaubmaßnahmen II (367)

HIV Positiv: Erstmals Schadenersatz für erlittene Diskriminierung

Der vom BIV unterstützte Prozess gegen das Land Tirol wegen ungerechtfertigter Kündigung wurde in erster Instanz gewonnen. Das Land Tirol hatte einen Dienstnehmer innerhalb der Probezeit wegen seiner HIV-Infektion und seiner Homosexualität gefeuert. Das Arbeits- und Sozialgericht am Landesgericht Innsbruck stellte eine Mehrfachdiskriminierung fest und spricht X über EUR 35.000,-- Schadenersatz zu, sowie lebenslang die Differenz zwischen seinem Einkommen und jenem Verdienst, den er bei einer üblichen Karriere beim Land Tirol erzielt hätte. Gegen dieses bahnbrechende Urteil wurde Berufung eingelegt (LG Innsbruck 30.12.2015, 45 Cga 122/13d-29). (30.09.2016)

Siehe näher Diskriminierung eines HIV-positiven Homosexuellen (382)

Straßenlärm: Bundesverwaltungsgericht ruft VfGH an

Anlässlich des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens über die S1 Wiener Außenring Schnellstraße Schwechat – Süßenbrunn (S1 Lobau) stellte das Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2015 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die vom Verkehrsministerium verordneten Lärm-Immissionsgrenzwerte aufzuheben.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist § 6 der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung gesetzwidrig. Denn die Bestimmung könne nicht mit dem vom Verkehrsministerium beauftragten humanwissenschaftlichen Gutachten begründet werden:

a) Die Festlegung der Grenzwerte nehme keine ausreichende Rücksicht darauf, ob die Straße in ruhigen oder schon belasteten Gebieten gebaut werde, sodass es zur „Lärmauffüllung“ ruhiger Gebiete komme mit dem Effekt, dass diese, für die Erholung der Menschen notwendigen Flächen, immer kleiner werden.
b) Das Irrelevanzkriterium (welche Lärmzunahme ist vernachlässigbar) sei zu hoch angesetzt.

Damit besteht die Chance, dass nicht medizinisch begründete und zu hohe Grenzwerte aufgehoben werden und der Lärmschutz von StraßennachbarInnen verbessert wird. (30.09.2016)

Siehe näher S1 Schwechat - Süßenbrunn (Lobautunnel) (314)

UVP-Pflicht: NachbarInnen dürfen mitreden

Auch vom BIV unterstützte Initiativen profitierten von der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Karoline Gruber vom 16.04.2014 (EuGH 16.04.2014, Rs C-570/13). Demnach haben NachbarInnen eines Projektes das Recht mitzureden, wenn es um die Frage geht, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, oder nicht. Die Feststellung der Behörde, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (negativer UVP-Feststellungsbescheid), kann gegenüber den NachbarInnen keine bindende Wirkung entfalten, da sie ja nicht die Möglichkeit hatten, sich an diesem Verfahren zu beteiligen.

Da die NachbarInnen eine Umweltverträglichkeitsprüfung eingefordert hatten, die Behörde jedoch nicht darauf eingegangen war, hob der Verwaltungsgerichtshof in den Fällen Schottergrube Hartkirchen (30.07.2015) und Komethochhaus Wien (29.09.2015) die Genehmigungen nach Mineralrohstoffgesetz und Gewerbeordnung auf. Im Fall Abfallverbrennung Funder Max hob bereits das Landesverwaltungsgericht die abfallbehördliche Genehmigung auf (16.11.2015).

Die Behörden müssen daher ein neuerliches Verfahren durchführen. Und die NachbarInnen haben die Chance, ihre Argumente, die für die UVP-Pflicht des Projekts sprechen, neuerlich vorzubringen. (30.09.2016)

Sie näher Schottergrube Hartkirchen (378), Komethochhaus Wien (394), Funder Max/St. Veit (409)

Erhalt einer Natura 2000-Fläche durch Volksbefragung

Auf Antrag einer Bürgerinitiative wurde am 14. Juni 2015 eine Volksbefragung zur Verbauung der Feldwiese in Mauerbach durchgeführt. Geplant war eine Sportanlage mit Klubhaus und Parkplätzen und einem Flächenverbrauch von ca. 82.545 m2. Da sich die Mehrheit gegen die Verbauung der Feldwiese aussprach, versprach der Bürgermeister, das Ergebnis zu akzeptieren. Der BIV steuerte die Kosten für das relevante Naturschutzgutachten bei. (30.09.2015)

Siehe näher Feldwiese Mauerbach (390)

Lärm vor Diskotheken: NachbarInnen erwirken Lärmschutz

Der Lärm von rauchenden und wartenden Gästen vor Diskotheken stellt für NachbarInnen eine große Belastung dar. Bei der Genehmigung von Diskotheken wird dies jedoch nicht berücksichtigt. Nachbarin E wandte sich deshalb an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde jedoch ab. Die Regelung, dass nur auf Lärmimmissionen von Personen in der Betriebsanlage abgestellt wird, sei nicht unsachlich, weil es in der Gewerbeordnung andere Schutznormen gäbe (zB § 113 GewO Vorverlegung der Sperrstunde zum Schutz der NachbarInnen) (VfGH 21.11.2014 B 762/2013-4). Auch der Verwaltungsgerichtshof wies die darauf folgende Revision ab (Ro 2014/04/0014-5).

Jedoch fruchteten die zähen, juristisch fundierten Bemühungen beim Objekteigentümer: Im Juni 2015 berichtet die Initiative, dass der Eigentümer den Mietvertrag mit dem Diskothekbesitzer aufgelöst habe. Das Lokal sei geschlossen und man bemühe sich für die Zukunft um eine anrainerverträgliche Vermietung. (30.09.2016)

Siehe näher Lärm vor Gaststätten (380)

Veröffentlichung der Eurofighter-Gegengeschäfte durchgesetzt

Das Verfahren gegen die Auskunftsverweigerung über die Eurofighter-Gegengeschäfte war erfolgreich! Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auskunftsverweigerung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend im Mai 2015 gekippt. Denn die Auskunft darf nicht mit pauschalen Argumenten vorenthalten werden.

Für den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich aus den Argumenten des Ministeriums weder, dass die bereits anerkannten Eurofighter-Gegengeschäfte nicht aktenkundig seien, noch dass deren Auflistung mit umfangreichen Ausarbeitungen verbunden wäre. Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht wegen laufender Ermittlungen zur Abwicklung des Gegengeschäftsvertrags oder Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmen sei nicht ausreichend begründet worden (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).

Kurz darauf wurde die Liste der Gegengeschäfte auf der Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht. (30.09.2016)

Siehe näher Auskunftsbegehren Eurofighter Gegengeschäfte (391)

Verkehrs- und Lärmbeschränkung durch Einigung

Einsprüche der NachbarInnen im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren eines SPAR-Logistikzentrums ebneten den Weg für Verhandlungen zwischen der Bürgerinitiative „Kontra Logistikzentrum Ebergassing“ und SPAR.

Nach zähen Verhandlungen gab SPAR schließlich im März 2015 eine verbindliche Erklärung ab, wonach die Belastungen für die BürgerInnen von Ebergassing reduziert werden sollen. Der Bürgerinitiative wurde die Deckelung des Verkehrsaufkommens, die Verlegung des LKW-Warteplatzes, der Verzicht auf akustische Rückfahrwarner und noch einiges mehr zugesagt. (30.09.2016)

Siehe näher Logistikzentrum Ebergassing (363)

Dreifacher Erfolg für Initiativen gegen Kohlekraftwerk Voitsberg

Das Ergebnis der Initiativen gegen das Kohlekraftwerk im steirischen Voitsberg kann sich sehen lassen:

  • Erfolg 1: Keine Wiederinbetriebnahme des klimaschädlichen und feinstaubemittierenden Kohlekraftwerks Voitsberg.
  • Erfolg 2: Die Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht des Projekts wurde erfolgreich geltend gemacht.
  • Erfolg 3: Der Fall war einer der Anlassfälle für das EU-Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013, das letztlich zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes führte: Anerkannten Umweltorganisationen wurde das Recht eingeräumt, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid (d.h. die Feststellung der Behörde am Ende eines UVP-Feststellungsverfahrens, dass das Vorhaben keinem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen ist) den Umweltsenat anzurufen (BGBl  77/2012).

NachbarInnen und Umweltorganisationen beeinspruchten den Genehmigungsantrag der A-TEC Beteiligungs GmbH nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen aus dem Jahr 2009. Paralles dazu beantragten Umweltanwaltschaft u.a. die Prüfung der UVP-Pflicht des Projekts, also die Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens. Im UVP-Feststellungsverfahren verneinte die Stmk. Landesregierung die UVP-Pflicht des Projekts und erließ einen negativen Feststellungsbescheid, wogegen u.a. die vom BIV unterstützten NachbarInnen Berufung beim Umweltsenat einlegten. Der Umweltsenat erkannte ihre Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren jedoch auch nicht an. Der danach angerufene Verwaltungsgerichtshof setzte das Verfahren mit den NachbarInnen wegen eines einschlägigen Vorabentscheidungsverfahrens am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aus. Der Verwaltungsgerichtshof gab in der Sache jedoch der im Feststellungsverfahren als Partei anerkannten Gemeinde Bärnbach Recht und hob die negative UVP-Feststellung auf (VwGH 30.01.2014, 2010/05/0173, 0174). Denn durch die ganzjährige Wiederinbetriebnahme des Kraftwerks sei eine Kapazitätserweiterung geplant gewesen, die UVP-relevant sein konnte. Für die NachbarInnen endete das Verwaltungsgerichtshofverfahren endgültig mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes 2015/05/0001-12 vom 24.2.2015, weil der Projektantrag vom Betreiber zurückgezogen wurde.

Durch den Konkurs des Betreibers (A-TEC) kam  es 2011 zur Zurückziehung des Projektantrags. Nach ersten Abtragungsarbeiten der Altwerke im Jahre 2013 wurde schließlich 2015 auch Block 3 abgerissen. Ohne den Einspruch der Betroffenen wäre dieses auch ökonomisch verfehlte Projekt verwirklicht worden. Das Projekt zeigt aber auch wie eine Zusammenarbeit der Grünen aller Ebenen (Bezirk, Land und Bund) mit den Bürgerinitiativen etwas für die Umwelt bewegen kann. Auf Bundesebene unterstützte nicht nur der BIV die Rechtsschritte der Bürgerinitiative, sondern griff Nationalrats-Abgeordnete Brunner auch die neuralgischen Punkte des Projekts in parlamentarischen Anfragen  (Anfragen Nr 4180/J und 4181/J vom Dezember 2009) sowie mit einer Beschwerde an die EU-Kommission wegen Verletzung der UVP-RL und der IPPC-RL [CHAP (2010)00995] auf. Auch die Bürgerinitiative „Zukunft Voitsberg“ brachte eine EU-Beschwerde ein. (Siehe auch grüner Entschließungsantrag zur Verhinderung neuer Kohlekraftwerke in Österreich (1037/A vom März 2010)). (30.09.2015)

Siehe näher Kohlekraftwerk Voitsberg - UVP (333)

Lärm aus Gastgärten: Verfassungsgerichtshof schützt NachbarInnen

Das vom BIV auf Ersuchen der „BI SPINST“ in Graz finanzierte und hernach publizierte Rechtsgutachten (PDF) (Merli, Unzumutbare Gesetzgebung: Die neue Gastgartenregelung der Gewerbeordnung, JRP 2011, 211 f) war mitursächlich für die Aufhebung einer Passage in der Gewerbeordnung durch den Verfassungsgerichtshof:

Damit können in Zukunft auch bei Gastgärten mit weniger als 75 Sitzplätzen Auflagen gegen "unzumutbare Belästigungen" erteilt werden. Der Gesetzgeber wollte solche Auflagen nur zum Schutz der Gesundheit, also bei sehr schwerwiegenden Beeinträchtigungen, zulassen. Dies verstößt jedoch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gegen den Gleichheitsgrundsatz (VfGH 16.06.2013 G 94/2013).

Bereits am 7. Dezember 2011 hatte der Verfassungsgerichtshof die Passage „eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, […]“ wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben (VfGH 07.12.2011, G 17/11-6 und G 49/11-6). (30.09.2014)

Siehe näher Gastgartenregelung (332)