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Geschlechtseintrag bei Intersexualität

Unterstützte Initiative(n)

A

Gegenstand

A ist weder männlich noch weiblich sondern von Geburt an intergeschlechtlich. A hat daher eine Änderung im Geburtenregister und die Ausstellung einer Geburtsurkunde mit dem Geschlechtseintrag „inter“ bzw. „anders“ beantragt. Der Antrag wurde abgewiesen.

Behauptete Beeinträchtigung(en)

Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Verletzung des Rechts auf Dokumente, die dem gelebten Geschlecht entsprechen, Verstoß gegen das Recht auf Datenwahrheit (§ 1 DSG), Verstoß gegen das Verbot unrichtiger Beurkundungen (§ 311 StGB), Verstoß gegen EU-Verordnung (EG) 2252/2004 idF 444/2009.)

Verfahrensart(en)

Verfahren nach dem Personenstandsgesetz

Status beim BIV

Eröffnet 2016
Geschlossen 2019

Zugesagte finanzielle Unterstützung

EUR 3.372,66 (Stand 31.7.2019)

Ergebnis

ERFOLG: Der Verfassungsgerichthof (VfGH) hat mit seiner Entscheidung vom 15. Juni 2018 das dritte Geschlecht anerkannt. Neben "männlich" und "weiblich" kann von nun an auch "divers", "inter", "offen" oder eine vergleichbare Bezeichnung im Personenstandsregister eingetragen werden. Die Geschlechtseintragung  muss ab sofort der selbstbestimmten Geschlechtsidentität entsprechen. Medizinische Eingriffe bei Neugeborenen oder Kindern zum Zwecke der Geschlechtszuordnung sind zu unterlassen. (30.6.2018)

Downloads

Erkenntnis VfGH 15.6.2018, G 77/2018
Rechtskomitee Lambda: Verfassungsgerichtshof: ab sofort drittes Geschlecht